DR. KILIAN K. EßWEIN

Rechtsanwalt
Partner

Kilian Eßwein berät Unternehmen und Unternehmer umfassend im Gesellschaftsrecht (u.a. Corporate Governance) sowie zu Compliance und Fragen der Haftungsprävention. Er vertritt seine Mandanten in streitigen Verfahren und ist in der Litigation auf die Durchsetzung bzw. Abwehr von Haftungsansprüchen spezialisiert. Darüber hinaus ist er im privaten Bau- und Immobilienrecht tätig.

Von der WirtschaftsWoche wurde Kilian Eßwein 2019 als TOP Anwalt für Compliance ausgezeichnet, Handelsblatt & Best Lawyers zählen ihn seit 2020 zu Deutschlands besten Rechtsanwälten für Konfliktlösung.

  • Promotion im Bereich Organhaftung

  • Compliance Officer (C. H. Beck)
  • Gesellschaftsrecht, Corporate Governance und Compliance

  • Vertretung von Gesellschaften und Managern im Bereich Organhaftung

  • Beratung von Gesellschaften, Organen und Organvertretern zur Haftungsprävention, insbesondere Geschäftsverteilung, Delegation und Absicherung unternehmerischer Entscheidungen („business judgment rule“)

  • Beratung zu Fragen der Corporate Compliance sowie Spezialthemen, wie z.B. Geldwäscheprävention

  • Erstellung von Leitlinien, Kodizes und Schulungen zur Sicherstellung von Compliance

  • Privates Baurecht, Immobilienrecht

  • Prüfer im Zweiten Staatsexamen

  • Fremdsprache: Englisch

Auszeichnungen

  • Handelsblatt & Best Lawyers (2020 – 2022) – Deutschlands Beste Anwälte: Litigation

  • WirtschaftsWoche 2019: TOP Anwalt Compliance
  • Eintritt als Partner in die Kanzlei 2022

  • Tätigkeiten als Rechtsanwalt in einer der führenden deutschen Großkanzleien, einer führenden mittelständischen Kanzlei sowie zwischenzeitlich der Konzernrechtsabteilung von Munich Re

  • Zulassung als Rechtsanwalt 2012

  • Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes

  • Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Regensburg, Sheffield und München (Promotion)
  • DStR 2019, 1751, Blick ins Gesellschaftsrecht (zusammen mit Dr. Christian Dittert)

  • CCZ 2018, 73, Mitarbeiteramnestien bei der Aufklärung von Compliance-Verstößen

  • hv Magazin 06/2015, Vorstandshaftung: Keine Entmachtung der HV in den ersten drei Jahren

  • Die AG 2015, 151: § 112 AktG: Universalnorm für die Vermeidung von Interessenkonflikten? – Ein Plädoyer für die Rückbesinnung auf den Wortlaut

  • Unternehmeredition, Steuern & Recht, 01/2015, 16, Die Haftung des GmbH–Geschäftsführers

  • Süddeutsche Zeitung, 26.01.2015, Drei Jahre sind zu viel

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